Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 01.04.2010 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Eintragung nachstehend bezeichneter Rechte in Abteilung II des Grundbuchs von Büdingen, Blatt 5306, untereinander gleichrangig, unter Ausnutzung der durch die zugunsten der Klägerinnen in Abteilung II unter den laufenden Nummern 10, 12 und 13 eingetragenen Widersprüche gesicherten Rangstelle, hilfsweise an rangbereitester Stelle in grundbuchmäßiger Form zu bewilligen:
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