OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.10.2012
4 U 132/10
Normen:
EGBGB Art. 184; EGBGB Art. 187; EGBGB Art. 189; BGB § 894; BGB § 1090; BGB § 1091;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 837/09

Fortbestand von Holzbezugsrechten; Eintragungsfähigkeit dieser Rechte ins Grundbuch - altrechtliche Dienstbarkeit; Anpassung; Auslegung; Erlöschen; Holzleserechte; Holzrechte; Holzsammelrechte; Rezess

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.10.2012 - Aktenzeichen 4 U 132/10

DRsp Nr. 2013/4224

Fortbestand von Holzbezugsrechten; Eintragungsfähigkeit dieser Rechte ins Grundbuch - altrechtliche Dienstbarkeit; Anpassung; Auslegung; Erlöschen; Holzleserechte; Holzrechte; Holzsammelrechte; Rezess

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 30.04.2010 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

EGBGB Art. 184; EGBGB Art. 187; EGBGB Art. 189; BGB § 894; BGB § 1090; BGB § 1091;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über den Fortbestand altrechtlicher Holzbezugsrechte zugunsten der Klägerin im sogenannten "Wächtersbacher Stammteil" des Büdinger Waldes.

Die Klägerin begehrt die Bewilligung der Eintragung der vorgenannten Rechte im Grundbuch, die Bereitstellung rückständiger Holzmengen sowie die Verurteilung zu wiederkehrender Bereitstellung bestimmter Holzmengen für die Zukunft. Ferner begehrt sie die Feststellung, dass es sich bei den bezeichneten Rechten um dingliche Rechte handelt.