BayObLG - Beschluß vom 10.03.2000
3Z BR 385/99
Normen:
HGB § 24 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1211
DB 2000, 1067
NJW-RR 2000, 1700
NZG 2000, 641
ZEV 2001, 72
ZIP 2000, 1214
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 1 HKT 1129/99,
AG Kempten (Allgäu),

Fortführung der Firma einer aufgelösten Kommanditgesellschaft durch den Kommanditisten

BayObLG, Beschluß vom 10.03.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 385/99

DRsp Nr. 2000/3845

Fortführung der Firma einer aufgelösten Kommanditgesellschaft durch den Kommanditisten

»Die Firma einer nach Ausscheiden des einzigen Komplementäre aufgelösten Kommanditgesellschaft kann von dem Kommanditisten fortgeführt werden, der sämtliche Gesellschaftsanteile erworben hat.«

Normenkette:

HGB § 24 ;

Gründe:

I.

Im Handelsregister ist seit dem 30.4.1991 die Firma "A-Grundstücks- und Verwaltungs KG" eingetragen.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer B - er war Kommanditist der KG und hat inzwischen sämtliche Anteile der Gesellschaft erworben - die eingetragene Firma mit dem Zusatz "Inhaber B e.K." fortführen darf. Seiner darauf abzielenden Anmeldung zum Handelsregister liegt folgender Sachverhalt zugrunde: