Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Neu-Ulm - Grundbuchamt - vom 17. Januar 2017 unter Einschluss der vorausgegangenen Zwischenverfügung vom 31. März 2016 dahingehend abgeändert,
dass das Eintragungshindernis (fehlende Vollmacht des Notars bei Erklärung der Bewilligung gemäß Urkunde vom 17. September 2015 - URNr. X XXX/XXX)
behoben werden kann durch Vorlage folgender Erklärungen, jeweils in der Form des §
Genehmigungserklärung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der XXX, Rechtsanwalt XXX, XXXX, XXX XXX, zur Bewilligung vom 17. September 2015 - URNr. X XXX/XXX -
oder (alternativ zu 1.)
2. a. 2. b. aa. bb. 2. c. II. III. IV. V.
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