FG München - Urteil vom 20.11.2019
4 K 519/18
Normen:
ErbStG § 6 Abs. 2; ErbStG § 14 Abs. 1 S. 1; ErbStG § 16; FGO § 42; FGO § 59;
Fundstellen:
DStRE 2020, 740
ZEV 2020, 285
ZEV 2020, 383

Freibetrag bei der Erbschaftssteuer bei Zusammentreffen von mehreren Nacherbfolgen; Ermittlung des Freibetrags bei Vor- und Nacherbschaft; Berücksichtigung des persönlichen Freibetrags des Nacherben nach § 16 ErbStG; Einheitlicher Erwerb der Nacherben von Todes wegen

FG München, Urteil vom 20.11.2019 - Aktenzeichen 4 K 519/18

DRsp Nr. 2020/3167

Freibetrag bei der Erbschaftssteuer bei Zusammentreffen von mehreren Nacherbfolgen; Ermittlung des Freibetrags bei Vor- und Nacherbschaft; Berücksichtigung des persönlichen Freibetrags des Nacherben nach § 16 ErbStG; Einheitlicher Erwerb der Nacherben von Todes wegen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 6 Abs. 2; ErbStG § 14 Abs. 1 S. 1; ErbStG § 16; FGO § 42; FGO § 59;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der jeweils einzeln gegen die Kläger festgesetzten Erbschaftsteuer, wobei nur die Rechtsfrage streitbehaftet ist, ob bei der jeweiligen Steuerfestsetzung mehrere persönliche Freibeträge nach § 16 des Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu berücksichtigen sind.