FG Saarland - Urteil vom 26.04.2005
2 K 270/01
Normen:
ErbStG (1991) § 13 Abs. 2a S. 1 Nr. 2, Abs. 2a S. 2, Abs. 2a S. 3, Abs. 2a S. 4 § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Freibetrag für die Übertragung von Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge; Schenkungsteuer

FG Saarland, Urteil vom 26.04.2005 - Aktenzeichen 2 K 270/01

DRsp Nr. 2005/8886

Freibetrag für die Übertragung von Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge; Schenkungsteuer

Aus einer am Sinn und Zweck des Gesetzes orientierten Auslegung ergibt sich, dass es für den Wegfall des Freibetrags nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG bereits ausreicht, wenn einzelne, mitunter sogar lediglich eine einzige von mehreren wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist veräußert oder in das Privatvermögen übertragen wird, auch wenn der Wortlaut von § 13 Abs. 2a Sätze 2 und 3 ErbStG nahelegt, dass nur die Veräußerung usw. aller wesentlicher Betriebsgrundlagen freibetragsschädlich sei. Demgemäß wurden im Streitfall die innerhalb der Behaltensfrist vollzogene Übertragung von Betriebsgrundstücken einer KG auf die Kommanditisten und die anschließende Einlage in eine vermögensverwaltende (beteiligungsidentische) GbR als freibetragsschädlich hinsichtlich der zuvor erfolgten Schenkung von Kommanditanteilen gewürdigt.

Normenkette:

ErbStG (1991) § 13 Abs. 2a S. 1 Nr. 2, Abs. 2a S. 2, Abs. 2a S. 3, Abs. 2a S. 4 § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung des Freibetrags für die Übertragung von Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.