Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ebersberg - Grundbuchamt - vom 13. September 2012 wird zurückgewiesen.
II.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
I.
Der Miteigentümer eines Wohnungseigentums verstarb im Jahr 2009 unter Hinterlassung eines privatschriftlichen Testaments vom 5.6.2008, in dem der Beteiligte und eine weitere Person, Daniel L., bedacht wurden.
In einem Zivilverfahren vor dem Landgericht schlossen der Beteiligte und Daniel L. am 12.1.2012 einen Vergleich folgenden Inhalts:
I.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Testament des verstorbenen (Erblassers) vom 5.6.2008 dahingehend auszulegen ist, dass Kläger und Beklagter Miterben geworden sind. Darüber hinaus sind die Parteien einig, dass das Testament eine Teilungsanordnung mit folgendem Inhalt enthält:
Dem Kläger (= Beteiligter in vorliegenden Verfahren) steht die Eigentumswohnung ... zu. ....
II.
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