I.
Streitig ist, ob ein Galoppergestüt mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde.
Die am 4.3.1925 geborene Klägerin (Klin) wurde bis einschließlich 1995 zusammen mit ihrem am 6.1.1995 verstorbenen Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Jahr 1996 wurde die Klin unter Anwendung des sog. Witwensplittings gem. § 32 a Abs. 6 Nr. 1 EStG allein veranlagt.
In den Streitjahren erzielte die Klin im Wesentlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen (1992: 464.426 DM; 1996: 234.364 DM) sowie Versorgungsbezüge.
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