BayObLG - Beschluß vom 19.08.1999
3Z BR 207/99
Normen:
KostO § 60 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLG 1999, 234
BayObLGZ 1999 Nr. 52
FGPrax 1999, 238
JurBüro 2000, 40
MDR 1999, 1406
NJW-RR 2000, 143
Rpfleger 1999, 567
ZEV 2000, 73
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 234/99
AG Regensburg,

Gebührenermäßigung bei Grundbucheintragung gemäß § 60 Abs. 2 KostO

BayObLG, Beschluß vom 19.08.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 207/99

DRsp Nr. 1999/9372

Gebührenermäßigung bei Grundbucheintragung gemäß § 60 Abs. 2 KostO

»Wird ein Abkömmling in Erfüllung eines erst nach dem Tod des Schenkers zu vollziehenden Schenkungsversprechens als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen, gilt die Gebührenermäßigung des § 60 Abs. 2 KostO trotz des dazwischentretenden Eigentumserwerbs einer Erbengemeinschaft.«

Normenkette:

KostO § 60 Abs. 2 ;

Gründe:

I. 1. Im Jahr 1996 verstarb der Erblasser. Mit notariellem Vertrag vom 26.6.1986 hatte er sich im Rahmen einer "Schenkung auf den Todesfall" verpflichtet, das in seinem Alleineigentum stehende Hausgrundstück an den Beteiligten, seinen Sohn, zu übertragen und aufzulassen. Diese Verpflichtung war aber erst nach dem Ableben des Erblassers zu erfüllen. Zu diesem Zweck hatte der Erblasser in dem notariellen Vertrag dem Beteiligten "unwiderruflich und ohne daß diese Vollmacht durch seinen Tod erlischt sowie unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB Vollmacht" erteilt, die Auflassung des Grundbesitzes auf sich selbst zu erklären.

Der Erblasser wurde aufgrund notariellen Testaments von dem Beteiligten sowie dessen zwei Schwestern zu jeweils 1/3 beerbt. In diesem Testament wurde auch auf die Schenkungsurkunde vom 26.6.1986 Bezug genommen und bestimmt, daß der Beteiligte sich den Wert des überlassenen Anwesens auf seinen Erbteil anrechnen lassen muß.