I. 1. Im Jahr 1996 verstarb der Erblasser. Mit notariellem Vertrag vom 26.6.1986 hatte er sich im Rahmen einer "Schenkung auf den Todesfall" verpflichtet, das in seinem Alleineigentum stehende Hausgrundstück an den Beteiligten, seinen Sohn, zu übertragen und aufzulassen. Diese Verpflichtung war aber erst nach dem Ableben des Erblassers zu erfüllen. Zu diesem Zweck hatte der Erblasser in dem notariellen Vertrag dem Beteiligten "unwiderruflich und ohne daß diese Vollmacht durch seinen Tod erlischt sowie unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB Vollmacht" erteilt, die Auflassung des Grundbesitzes auf sich selbst zu erklären.
Der Erblasser wurde aufgrund notariellen Testaments von dem Beteiligten sowie dessen zwei Schwestern zu jeweils 1/3 beerbt. In diesem Testament wurde auch auf die Schenkungsurkunde vom 26.6.1986 Bezug genommen und bestimmt, daß der Beteiligte sich den Wert des überlassenen Anwesens auf seinen Erbteil anrechnen lassen muß.
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