Die Sache wird auf den Senat übertragen.
Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird der angefochtene Beschluss abgeändert.
Der Gegenstandswert für das Aufgebotsverfahren wird auf 1.250 € festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.
„Aufgebotssachen sind Verfahren, in denen das Gericht öffentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten auffordert, mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat“ (§ 433 FamFG). Dieser Rechtsnachteil (bzw. der spiegelbildliche Vorteil des Antragstellers) bestimmt im Grundsatz den Geschäftswert (§
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