BGH - Urteil vom 12.07.2006
IV ZR 298/03
Normen:
BGB § 2269 Abs. 1 § 2075 § 2084 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1368
DNotZ 2006, 928
FamRZ 2006, 1443
JuS 2007, 685
MDR 2007, 93
NJW 2006, 3064
NotBZ 2006, 362
Rpfleger 2006, 605
WM 2006, 1820
ZEV 2006, 501
ZEV 2007, 126
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 06.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 82/02
LG Freiburg, vom 17.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 90/01

Geltendmachung des Pflichtteils beim Berliner Testament mit Verwirkungsklausel

BGH, Urteil vom 12.07.2006 - Aktenzeichen IV ZR 298/03

DRsp Nr. 2006/22464

Geltendmachung des Pflichtteils beim Berliner Testament mit Verwirkungsklausel

»Bei einem Berliner Testament mit Verwirkungsklausel (Pflichtteilsklausel) kann der Eintritt der auflösenden Bedingung grundsätzlich auch nach dem Tod des längstlebenden Ehegatten, nach Annahme der Schlusserbschaft und nach Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach dem Erstverstorbenen herbeigeführt werden.«

Normenkette:

BGB § 2269 Abs. 1 § 2075 § 2084 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung in Anspruch.

Am 29. Juni 1987 errichteten die Eltern des Klägers ein Berliner Testament. Sie setzten darin ihre beiden Abkömmlinge, den Kläger und seinen Bruder, zu gleichen Teilen als Schlusserben ein. Gleichzeitig ordneten sie an, dass der Bruder des Klägers das Elternhaus bekommen solle; der Kläger habe bereits Geld für seinen Hausbau erhalten. In einem Zusatztestament vom 20. Juni 1992 stellten die Eltern dann zum einen klar, dass der Bruder das Haus als Vorausvermächtnis erhalte; außerdem verfügten die Eltern folgende Pflichtteilsklausel:

"Verlangt nach dem Tod des Erstversterbenden von uns eines unserer Kinder - oder im Fall des Vorversterbens eines unserer Söhne eines von dessen Kindern - den Pflichtteil, so erhält es auch nach dem Tode des Letztversterbenden von uns nur den Pflichtteil."