FG Köln - Urteil vom 27.01.2016
4 K 253/11
Normen:
EStG § 10d Abs. 2 S. 1; EStG § 10d Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
ZEV 2016, 351

Geltendmachung eines beim verstorbenen Vater entstandenen und nicht ausgenutzten Verlustes bei der Einkommensteuererklärung

FG Köln, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen 4 K 253/11

DRsp Nr. 2016/6550

Geltendmachung eines beim verstorbenen Vater entstandenen und nicht ausgenutzten Verlustes bei der Einkommensteuererklärung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 2 S. 1; EStG § 10d Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist gemeinsam mit seiner Mutter, Frau D, zu je 1/2 Erbe nach seinem im Streitjahr verstorbenen Vater D1.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr wurde ein beim verstorbenen Vater entstandener und nicht ausgenutzter Verlust geltend gemacht. Der Erklärung war der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zum 31.12.2005 des verstorbenen Vaters des Klägers über 326.159 € beigefügt. Der Kläger beantragte davon die Hälfte (=163.079,50 €) bei seiner Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen.

Im Bescheid für 2006 über Einkommensteuer und im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2006, jeweils vom 24.3.2009, folgte der Beklagte diesem Antrag nicht.