BVerwG - Urteil vom 17.10.2005
7 C 8.05
Normen:
VermG § 2 Abs. 1 Satz 1 § 30 Abs. 1 Satz 1 § 30a Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 2205 § 2212 ;
Fundstellen:
NJ 2006, 190
NJW 2006, 458
NVwZ 2006, 480
ZEV 2006, 122
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1872/02

Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche durch Erben bei Testamentsvollstreckung

BVerwG, Urteil vom 17.10.2005 - Aktenzeichen 7 C 8.05

DRsp Nr. 2005/20619

Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche durch Erben bei Testamentsvollstreckung

»Der Erbe eines vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes verstorbenen Geschädigten kann vermögensrechtliche Ansprüche auch dann selbstständig geltend machen, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist.«

Normenkette:

VermG § 2 Abs. 1 Satz 1 § 30 Abs. 1 Satz 1 § 30a Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 2205 § 2212 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin verfolgt vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich der in Chemnitz gelegenen Grundstücke Z. Straße 244 und Z. Straße 246.

Herr G. war Miteigentümer der genannten Grundstücke je zur Hälfte. Er wurde 1957 von Frau G. und deren Tochter Frau E. beerbt. Alleinerbin der 1968 verstorbenen Frau G. war deren Tochter.

Nachdem Frau E. 1958 aus der DDR geflohen war, wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Karl-Marx-Stadt zum Treuhänder der Miteigentumsanteile der Frauen G. und E. bestellt. Der Treuhänder veräußerte die Anteile in den Jahren 1971 und 1972 an das Eigentum des Volkes.

Erbin der 1989 verstorbenen Frau E. wurde auf Grund letztwilliger Verfügung die Klägerin. In dem Testament ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker wurde Rechtsanwalt W. bestellt.