Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.06.2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin -
Die Beklagte wird verurteilt, das Grundstück K... in ... Berlin, eingetragen im Grundbuch von Berlin-... des Amtsgerichts Charlottenburg, Band ..., Blatt ..., Größe 2.850 qm, mit dem darauf befindlichen Gebäude sowie sämtlichen zum Grundstück und Gebäude gehörenden Schlüssel an die Kläger herauszugeben, Zug um Zug gegen Überlassung einer von den Klägern auszuwählenden der folgenden Wohnungen:
- A..., Berlin
- Ka..., Potsdam
- H..., Berlin
- D..., Berlin.
Im Umfang dieses Anspruchs ist die Klage des Klägers zu 1) in der Hauptsache erledigt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof - IV ZR 232/09 - werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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