OLG Celle - Urteil vom 13.02.2003
22 U 88/00
Normen:
BGB § 1976 ; BGB § 1991 Abs. 2 ; BGB § 2175 ; BGB § 2377 ; ZPO § 239 ; ZPO § 263 ; ZPO § 265 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 318
Vorinstanzen:
LG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 20/98

Geltung des Rechtsgedankens, dass ein durch Vereinigung von Recht und Schuld erloschenes Rechtsverhältnis als fortbestehend gilt, für einen durch Vereinigung von Kläger- und Beklagtenpartei beendeten Prozess

OLG Celle, Urteil vom 13.02.2003 - Aktenzeichen 22 U 88/00

DRsp Nr. 2003/7603

Geltung des Rechtsgedankens, dass ein durch Vereinigung von Recht und Schuld erloschenes Rechtsverhältnis als fortbestehend gilt, für einen durch Vereinigung von Kläger- und Beklagtenpartei beendeten Prozess

Der Gedanke, dass ein durch Vereinigung von Recht und Schuld erloschenes Rechtsverhältnis als fortbestehend gilt, wenn schutzwürdige Belange Dritter berührt sind, gilt auch für einen durch Vereinigung von Kläger- und Beklagtenpartei beendeten Prozess.

Normenkette:

BGB § 1976 ; BGB § 1991 Abs. 2 ; BGB § 2175 ; BGB § 2377 ; ZPO § 239 ; ZPO § 263 ; ZPO § 265 ;

Tatbestand: