Geltung des Rechtsgedankens, dass ein durch Vereinigung von Recht und Schuld erloschenes Rechtsverhältnis als fortbestehend gilt, für einen durch Vereinigung von Kläger- und Beklagtenpartei beendeten Prozess
OLG Celle, Urteil vom 13.02.2003 - Aktenzeichen 22 U 88/00
DRsp Nr. 2003/7603
Geltung des Rechtsgedankens, dass ein durch Vereinigung von Recht und Schuld erloschenes Rechtsverhältnis als fortbestehend gilt, für einen durch Vereinigung von Kläger- und Beklagtenpartei beendeten Prozess
Der Gedanke, dass ein durch Vereinigung von Recht und Schuld erloschenes Rechtsverhältnis als fortbestehend gilt, wenn schutzwürdige Belange Dritter berührt sind, gilt auch für einen durch Vereinigung von Kläger- und Beklagtenpartei beendeten Prozess.