Gemeinschaftliches Testament

I. Erbeinsetzung

Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein. (1)

Zu Erben des Längstlebenden von uns und damit zu Schlusserben und für den Fall des gleichzeitigen Versterbens setzen wir die Kinder des Ehemanns, Susanne und Sebastian Muster, zu je 1/2 ein. (2)

Die Schlusserben sind gleichzeitig Ersatzerben für den Fall, dass der Überlebende nicht zur Erbfolge gelangt.

Sollte einer der Schlusserben nicht zur Erbfolge gelangen, bestimmen wir als Ersatzerben dessen eheliche Abkömmlinge, unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zum Zeitpunkt des Wegfalls des Schlusserben. Soweit Abkömmlinge als Ersatzerben nicht vorhanden sind, soll Anwachsung eintreten. (3)

Die Einsetzung der Kinder Susanne und Sebastian und auch deren Abkömmlinge als Vollerben ist jedoch dadurch aufschiebend bedingt, dass sie eigene Abkömmlinge haben. Solange sie keine eigenen Abkömmlinge haben, sollen sie lediglich befreite Vorerben sein. (4)

Nacherben eines Vorerben sind jeweils diejenigen Personen, die ihre gewillkürten Erben werden, und zwar jeweils nach den vom Vorerben berufenen Erbanteilen. (5)

Die geschiedene Ehefrau des Ehemannes, Sabine Muster, deren Abkömmlinge, soweit sie nicht gemeinschaftlich mit dem Ehemann sind, und deren Verwandte aufsteigender Linie sind als Nacherben ausgeschlossen.