BayObLG - Beschluss vom 20.02.2003
1Z BR 77/02
Normen:
BGB § 2265 § 2269 § 2271 Abs. 1 Satz 2 § 2290 ;
Fundstellen:
DNotZ 2003, 867
FamRZ 2003, 1509
OLGReport-BayObLG 2003, 199
ZEV 2003, 287
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 207/01
AG Passau - Zweigstelle Rotthalmünster - 2 VI 269/01,

Gemeinschaftliches Testament nach Erbvertrag - Widerruf durch Aufhebungsvertrag

BayObLG, Beschluss vom 20.02.2003 - Aktenzeichen 1Z BR 77/02

DRsp Nr. 2003/5807

Gemeinschaftliches Testament nach Erbvertrag - Widerruf durch Aufhebungsvertrag

»1. Eheleute, die einen Erbvertrag geschlossen haben, können durch ein gemeinschaftliches Testament Bestimmungen des Erbvertrages in der Weise ergänzen, dass sich die neuen Verfügungen nach dem Willen der Testierenden mit den bisherigen, weiter bestehen bleibenden als einziges gemeinschaftliches Testament darstellen. 2. Die darin getroffenen Verfügungen können auch durch einen Aufhebungsvertrag gemäß § 2290 Abs. 1 Satz 1 BGB widerrufen werden.«

Normenkette:

BGB § 2265 § 2269 § 2271 Abs. 1 Satz 2 § 2290 ;

Gründe:

I.

Der im Alter von 74 Jahren verstorbene Erblasser war seit 16.6.1950 mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Seit 1993 lebten die Eheleute nach vorausgegangenen - auch gerichtlich ausgetragenen - Streitigkeiten getrennt. In den letzten Lebensjahren wurde der im Altenheim lebende Erblasser von der Beteiligten zu 2 betreut. Der Beteiligte zu 3 ist der 1953 geborene Sohn des Erblassers und der Beteiligten zu 1. Ihre 1960 geborene Tochter ist am 18.11.2000 ohne Hinterlassung von Kindern verstorben. Die Beteiligte zu 1 hat eine voreheliche Tochter.

Am 21.6.1954 schlossen der Erblasser und die Beteiligte zu 1 einen notariellen "Ehe- und Erbvertrag", in dem sie unter Ziff. I allgemeine Gütergemeinschaft vereinbarten. Unter Ziff. II heißt es: