FG München - Urteil vom 29.03.2006
4 K 306/06
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1082

Gemischte Schenkung eines Erbbaurechtsanteils

FG München, Urteil vom 29.03.2006 - Aktenzeichen 4 K 306/06

DRsp Nr. 2006/20843

Gemischte Schenkung eines Erbbaurechtsanteils

Bei einem juristischen Laien erscheint es denkbar, dass er bei Schenkung eines im Erbbaurecht errichteten Gebäudes wegen der Übernahme der Verpflichtung zur Weiterzahlung des Erbbauzinses durch den Erwerber das Missverhältnis von Leistung (Gebäude und Erbbaurechtsanteil) und Gegenleistung nicht erkennt.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob eine gemischte Grundstücksschenkung vorliegt, weil ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleitung gegeben ist.

Mit Vertrag vom 16.4.1999 übertrug der am 5.7.1913 geborene Herr dem Kläger seinen ideellen Hälfteanteil an dem Erbbaurecht der Gemarkung, Fl.-Nr. gegen eine Zahlung von 120.000 DM und behielt sich das Nießbrauchsrecht auf Lebensdauer an dem übertragenen Erbbaurechtsanteil vor. Auf die Probleme einer Bruchteilsgemeinschaft wurde vom Notar ausdrücklich hingewiesen.

Vor dem Verkauf hatte der Verkäufer aufgrund des beabsichtigten Verkaufs beim Gutachterausschuss des Landkreises ein Gutachten über den Wert des auf dem Erbaugrundstück aufstehenden Gebäudes in Auftrag gegeben (vgl. Bl. 72 -74 Finanzgerichts-Akte), in dem der Sachwert des Gebäudes zum 1.1.1999 mit 353.722 DM ausgewiesen wurde (Bl. 23 ff Finanzgerichts-Akte).