I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. November 1999 übertrug T der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) unentgeltlich eine Eigentumswohnung. Die Klägerin übernahm auf dem Grundbesitz abgesicherte Verbindlichkeiten. Den Grundbesitzwert der Eigentumswohnung auf den 4. November 1999 stellte das Lagefinanzamt auf 135 000 DM fest.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) behandelte die Grundstücksübertragung als gemischte Schenkung und setzte gegen die Klägerin durch Bescheid vom 22. Juni 2001 Schenkungsteuer in Höhe von 3 000 DM fest. Der Ermittlung des nach seiner Ansicht steuerpflichtigen Teils der Leistung der T legte das FA als Verkehrswert der Eigentumswohnung das Zweifache des festgestellten Grundbesitzwerts (270 000 DM) zugrunde.
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