OLG Thüringen - Beschluss vom 16.09.1999
6 W 151/99
Normen:
BGB § 181 § 2353 ; LwVfG § 1 Nr. 5, Nr. 6 ; RErbhG § 19 § 20 § 21 ; KRG 45 Art. 12 Abs. 2 S. 2, S 3. ;
Fundstellen:
ZEV 2000, 515

Gerichtliche Zuständigkeit für die Erteilung eines gegenständlich auf den Hof beschränkten Erbscheins in Thüringen; Begriff des geregelten Nachlasses; Wirksamkeit einer Vereinbarung unter den gesetzlichen Erben des Hofeigentümers

OLG Thüringen, Beschluss vom 16.09.1999 - Aktenzeichen 6 W 151/99

DRsp Nr. 2005/3774

Gerichtliche Zuständigkeit für die Erteilung eines gegenständlich auf den Hof beschränkten Erbscheins in Thüringen; Begriff des geregelten Nachlasses; Wirksamkeit einer Vereinbarung unter den gesetzlichen Erben des Hofeigentümers

»1. In Thüringen ist für die Entscheidung über einen auf das frühere Reichserbhofgesetz gestützten Antrag auf Erteilung eines gegenständlich auf den Hof beschränkten Erbscheins das Nachlassgericht, nicht aber das Landwirtschaftsgericht zuständig. 2. Der Begriff des geregelten Nachlasses im Sinne des Art. 12 Abs. 2 KRG 45 ist für die Gebiete außerhalb der ehemaligen britischen Besatzungszone nach der sogenannten subjektiven Theorie auszulegen. Es reicht daher nicht aus, wenn die Rechtslage unabhängig von Zweifeln oder abweichenden Beurteilungen der Beteiligten objektiv klar war; vielmehr bedarf es eines Verhaltens der an der Sache interessierten Familienmitglieder, aus dem sich deren Einverständnis mit dem Eigentumsübergang auf den Anerben ergibt. 3. Sind gesetzliche Erben des Hofeigentümers seine minderjährigen Kinder und die Ehefrau, steht einer rechtsgültigen Vereinbarung im Sinne des Art. 12 Abs. 2 S. 2 KRG 45 durch schlüssiges Verhalten das Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) entgegen.