BayObLG - Beschluß vom 20.01.1999
3Z BR 99/98
Normen:
KostO § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 107 Abs. 2 VermG § 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1439
JurBüro 1999, 655
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2158/94
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen VI 651/93

Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens in einer Erbscheinssache

BayObLG, Beschluß vom 20.01.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 99/98

DRsp Nr. 1999/3744

Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens in einer Erbscheinssache

»Zum Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens in einer Erbscheinssache, wenn zum Nachlaß Restitutionsansprüche nach dem VermG gehören.«

Normenkette:

KostO § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 107 Abs. 2 VermG § 3 ;

Gründe:

I.

1. Am 9.6.1993 verstarb in Brannenburg die 1902 geborene, verwitwete Erblasserin kinderlos. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die beiden Töchter des vorverstorbenen Bruders der Erblasserin und kamen als gesetzliche Erben in Betracht. Die Beteiligte zu 3) war über viele Jahre hinweg als Haushaltshilfe für die Erblasserin tätig; der Beteiligte zu 4) ist ihr Ehemann.

Mit notarieller Urkunde vom 6.11.1985 hatte die Erblasserin mit den Beteiligten zu 3) und 4) einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie diese zu gleichen Teilen als ihre Erben einsetzte und den Beteiligten zu 1) und 2) sowie sonstigen Angehörigen die bei ihrem Tod nach Wegfertigung der Nachlaßverbindlichkeiten vorhandenen Bank- und Sparguthaben sowie vorhandene Wertpapiere vermächtnisweise zuwendete.