BayObLG - Beschluß vom 22.07.1999
1Z BR 222/96
Normen:
KostO § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 3335/96
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 2344/95

Geschäftswertfestsetzung im Erbscheinsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 22.07.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 222/96

DRsp Nr. 1999/11297

Geschäftswertfestsetzung im Erbscheinsverfahren

»Geschäftswertfestsetzung im Erbscheinsverfahren, wenn der Erblasser hinsichtlich des Nachlaßgrundstücks einen noch nicht vollzogenen Grundstücksübertragungsvertrag abgeschlossen hatte.«

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Erblasser ist 1995 im Alter von 83 Jahren verstorben und wurde zuletzt von der Beteiligten zu 1 betreut. Der Beteiligte zu 2 ist sein einziger Abkömmling. Die vormalige Beteiligte zu 3 war seine Schwester; sie verstarb 1997 und wurde vom Beteiligten zu 2 beerbt.