OLG Bamberg - Beschluss vom 26.02.2005
4 W 1/05
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 118 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 2001
MDR 2005, 826
NJW-RR 2005, 652
OLGReport-Bamberg 2005, 398
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 08.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II O 376/03

Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für PKH-Prüfungsverfahren bei Ablehnung des PKH-Antrags für Hauptsacheverfahren nach Einholung eines Sachverständigengutachtens

OLG Bamberg, Beschluss vom 26.02.2005 - Aktenzeichen 4 W 1/05

DRsp Nr. 2005/4691

Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für PKH-Prüfungsverfahren bei Ablehnung des PKH-Antrags für Hauptsacheverfahren nach Einholung eines Sachverständigengutachtens

1. Für das Prozesskostenhilfeverfahren, in dem lediglich über die Gewährung staatlicher Hilfe für den Antragsteller zu befinden ist, kann grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe gewährt werden. Das Gesetz sieht Prozesskostenhilfe für das Bewilligungsverfahren nämlich nicht vor. Auch für das PKH-Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe bewilligt. 2. Ausnahmsweise ist nach Ansicht des Senats Prozesskostenhilfe für das PKH-Prüfungsverfahren zu bewilligen, wenn in diesem - seinem eigentlichen Zweck zuwider - bereits schwierige Rechts- oder Tatfragen abschließend beantwortet werden. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bzw. eine umfangreiche Beweiserhebung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 118 Abs. 2 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.