BFH - Urteil vom 08.09.2004
XI R 47/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; ZVG § 90 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2678
BFH/NV 2005, 117
BFHE 2007, 263
BStBl II 2005, 41
DB 2005, 478
DStRE 2005, 8
ZEV 2005, 32
ZfIR 2005, 109
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 23.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7265/00 7 K 7018/00

Gewerblicher Grundstückshandel: Erwerb eines bereits zu 1/2 ererbten Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung - Drei-Objekt-Grenze und Fünf-Jahres-Zeitraum - Umwandlung eines Mietwohngrundstücks in Eigentumswohnung

BFH, Urteil vom 08.09.2004 - Aktenzeichen XI R 47/03 - Aktenzeichen XI R 48/03

DRsp Nr. 2004/18150

Gewerblicher Grundstückshandel: Erwerb eines bereits zu 1/2 ererbten Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung - Drei-Objekt-Grenze und Fünf-Jahres-Zeitraum - Umwandlung eines Mietwohngrundstücks in Eigentumswohnung

»Erwirbt der Miterbe in der Zwangsversteigerung das von ihm zu 1/2 geerbte Grundstück, so stellt sich für die Beurteilung eines gewerblichen Grundstückshandels nur der Erwerb des hälftigen Anteils des anderen Miterben als Anschaffungsgeschäft dar.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; ZVG § 90 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Ärztin. Im Jahr 1979 erbte sie --gemeinsam mit ihrer Schwester-- ein Grundstück ihrer Mutter, das mit einem 1893 errichteten Wohn- und Geschäftshaus bebaut war. Auf dem Grundstück lasteten Grundpfandrechte. Einer der Gläubiger betrieb die Zwangsvollstreckung; die Klägerin erhielt am 14. Oktober 1987 den Zuschlag für das gesamte Grundstück.

Im Jahr 1990 verlor die Klägerin ihre Kassenzulassung. Im Sommer 1991 beantragte sie die Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen für die einzelnen Wohnungen und Gewerberäume. Im November 1991 gab sie die Teilungserklärung ab. In den Jahren 1991 bis 1997 wurden 18 der 20 Einheiten veräußert.

Datum Objekt

15. November 1991 Nr. 9

19. März 1992 Nr. 8

8. Mai 1992 Nr. 21

4. November 1992 Nr. 2