BayObLG - Beschluss vom 01.03.2005
2Z BR 231/04
Normen:
GBO § 22 ; BGB § 2042 § 2100 § 2113 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 421
DNotZ 2005, 790
FamRZ 2005, 1862
NJW-RR 2005, 956
NotBZ 2005, 216
Rpfleger 2005, 421
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 10982/04
AG Neumarkt i.d. Opf., vom 05.10.2004

Grundbuchberichtigung bei Übertragung eines Erbschaftsgrundstücks auf Vorerben ohne Bewilligung des Ersatznacherben

BayObLG, Beschluss vom 01.03.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 231/04

DRsp Nr. 2005/7982

Grundbuchberichtigung bei Übertragung eines Erbschaftsgrundstücks auf Vorerben ohne Bewilligung des Ersatznacherben

»1. Der Vorerbe und der Nacherbe können ohne Zustimmung des Ersatznacherben ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück in der Weise auf den Vorerben zu Alleineigentum übertragen, dass das Grundstück aus dem Nachlass ausscheidet und damit von der Nacherbeneinsetzung nicht mehr erfasst wird. 2. In einem solchen Fall kann das Grundbuch nach § 22 GBO berichtigt werden, ohne dass es einer Bewilligung des Ersatznacherben bedarf.«

Normenkette:

GBO § 22 ; BGB § 2042 § 2100 § 2113 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks. Er hat dieses als testamentarischer Vorerbe erworben. Nacherben sind die Beteiligten zu 2 und 3. Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der Nacherben. Im Grundbuch ist ein Nacherben- und Ersatznacherbenvermerk eingetragen.