OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.04.2003
20 W 8/03
Normen:
GBO § 22 ; GBO § 35 ; GBO § 52 ; BGB § 2109 Abs. 1 ; BGB § 2106 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 2/9 T 392/92 - 29.10.2002,
AG Frankfurt Bez. 18 Band 61 Blatt 1990,

Grundbuchberichtigung: Bindung des Grundbuchamtes an den Erbschein

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.04.2003 - Aktenzeichen 20 W 8/03

DRsp Nr. 2003/8183

Grundbuchberichtigung: Bindung des Grundbuchamtes an den Erbschein

»1. Im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO sind das Grundbuchamt ebenso wie die Rechtsmittelinstanzen hinsichtlich der Eintragung des Erben als Eigentümer und die damit verbundene Eintragung eines Nacherben an den die Eintragungsgrundlage für eine Grundbuchberichtigung auf Grund eines Erbfalls bildenden Erbschein gebunden. 2. Dies gilt auch insoweit, als in dem Erbschein nach der Ergänzungsvorschrift des § 2106 BGB als Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge der Tod der Vorerbin enthalten ist, obwohl darüber in dem maßgeblichen notariellen Testament keine Bestimmung enthalten ist. 3. Der Senat folgt der allgemeinen Auffassung, das § 2109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB auch dann zur Anwendung kommt, wenn der Eintritt des Nacherbfalls nicht ausdrücklich kraft testamentarischer Anordnung, sondern kraft der Ergänzungsvorschrift des § 2106 BGB an den Tod des Vorerben geknüpft ist.«

Normenkette:

GBO § 22 ; GBO § 35 ; GBO § 52 ; BGB § 2109 Abs. 1 ; BGB § 2106 ;

Entscheidungsgründe: