I. Die Kläger und Beschwerdeführer zu 1 und 2 (Kläger) sind die Erben des am 1. März 2003 verstorbenen A. Durch "Einbringungsvertrag" vom 28. Dezember 1998 übertrug Frau B schenkweise unter Vorbehalt des Nießbrauchs auf ihren Sohn (Beteiligung 10 v.H.), ihre beiden Enkel, u.a. auf den vertorbenen A (Beteiligung jeweils 45 v.H.), sowie die X-Verwaltungs GmbH (keine vermögensmäßige Beteiligung) mehrere Grundstücke "zum Eigentum in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (GbR). Die GbR wurde im Jahre 2000 in eine Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) umgewandelt.
Für den Erwerb des verstorbenen A setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Schenkungsteuer in Höhe von 20 526 DM fest. Wegen des vorbehaltenen Nießbrauchs stundete das FA einen Teilbetrag von 5 951 DM.
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