OLG Koblenz - Beschluß vom 18.05.1999
5 W 318/99
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
AGS 2000, 30
NJW-RR 2000, 163
ZEV 2000, 114
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 10.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 328/98

Grundstückswert bei lebenslänglicher Rente und Nutzung als Bemessungsfaktor für Kaufpreis

OLG Koblenz, Beschluß vom 18.05.1999 - Aktenzeichen 5 W 318/99

DRsp Nr. 1999/10934

Grundstückswert bei lebenslänglicher Rente und Nutzung als Bemessungsfaktor für Kaufpreis

»Tritt eine 98-jährige Frau von einem Grundstückskaufvertrag zurück, den sie 16 Jahre zuvor (monatliche lebenslängliche Rente 1.000 DM, lebenslängliches alleiniges Nutzungsrecht) abgeschlossen hat, so bemisst sich der Grundstückswert nach der statistischen Lebenserwartung einer 82-jährigen Frau im Jahre 1983, erhöht um den Steigerungsfaktor für Grundstücke von 1983 bis heute. Unrichtig wäre es, von der tatsächlichen Lebensdauer der jetzt 98-Jährigen ausgehend auf den Wert des Grundbesitzes zurückzurechnen (400.000 DM statt 100.000 DM).«

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Durch Kaufvertrag vom 11. April 1983 hatte die Beklagte dem Kläger ein Grundstück zu Eigentum übertragen. Als Gegenleistung versprach der Kläger der seinerzeit 82-jährigen Beklagten eine lebenslängliche monatliche Rente von 1.000,-- DM und räumte ihr an dem Grundbesitz ein lebenslängliches alleiniges Nutzungsrecht ein.

Da die Beklagte meinte, vom Kaufvertrag wirksam zurückgetreten zu sein, hat der Kläger insbesondere die Feststellung begehrt, dass der erklärte Rücktritt unwirksam sei. Dabei hat er in der Klageschrift den Streitwert auf 100.000--DM beziffert.