1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 19.5.2011, 2-03 O 153/08, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
a) Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 2.098,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.1.2010 zu zahlen.
b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
c) Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin 93 %, die Beklagte 7 % zu tragen.
2) Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 74 %, die Beklagte 26 % zu tragen.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4) Die Revision wird nicht zugelassen.
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