Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Schwester, die Rückgabe von Investmentanteilen (5.318 DIT-Spezial Anteilen und 11.000 FONDAK Anteilen).
Diese Wertpapiere bzw. entsprechende Gegenwerte hatte der Kläger etwa 1986 vom Vater der Parteien (im folgenden: Vater) erhalten. Der Vater besaß eine Konto- bzw. Depotvollmacht, die ihn auch zur Veräußerung von Wertpapieren berechtigte. Am 3. und 24. November 1994 veranlaßte der - im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits verstorbene - Vater im Einvernehmen mit der Beklagten die Übertragung der D.-Anteile von dem Depot des Klägers bei der D. Bank AG, Filiale L., auf ein Depot der Beklagten bei der B. V. bzw. der F.-Anteile von einem Depot des Klägers bei der A. GmbH in M. auf ein - zu diesem Zweck neu eröffnetes - Depot der Beklagten bei derselben Gesellschaft.
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