BGH - Urteil vom 04.02.1999
III ZR 56/98
Normen:
BGB § 812 ;
Fundstellen:
BB 1999, 658
BGHR BGB § 812 Abs. 1 Leistung 3
DRsp I(144)147a-b
JZ 2000, 53
JuS 1999, 820
MDR 1999, 689
NJW 1999, 1393
WM 1999, 484
ZEV 1999, 196
ZIP 1999, 435
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Haftung des Beschenkten gegenüber dem Entreicherten

BGH, Urteil vom 04.02.1999 - Aktenzeichen III ZR 56/98

DRsp Nr. 1999/3163

Haftung des Beschenkten gegenüber dem Entreicherten

»Zur Frage der Bereicherungshaftung des Beschenkten gegenüber dem, dessen Wertpapiere ihm der Schenker unter Ausnutzung einer Verfügungsvollmacht zugewendet hat.«

Normenkette:

BGB § 812 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Schwester, die Rückgabe von Investmentanteilen (5.318 DIT-Spezial Anteilen und 11.000 FONDAK Anteilen).

Diese Wertpapiere bzw. entsprechende Gegenwerte hatte der Kläger etwa 1986 vom Vater der Parteien (im folgenden: Vater) erhalten. Der Vater besaß eine Konto- bzw. Depotvollmacht, die ihn auch zur Veräußerung von Wertpapieren berechtigte. Am 3. und 24. November 1994 veranlaßte der - im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits verstorbene - Vater im Einvernehmen mit der Beklagten die Übertragung der D.-Anteile von dem Depot des Klägers bei der D. Bank AG, Filiale L., auf ein Depot der Beklagten bei der B. V. bzw. der F.-Anteile von einem Depot des Klägers bei der A. GmbH in M. auf ein - zu diesem Zweck neu eröffnetes - Depot der Beklagten bei derselben Gesellschaft.