BGH - Urteil vom 23.03.2000
X ZR 177/97
Normen:
BGB § 276, § 516 ;
Fundstellen:
BGHZ 144, 118
DB 2000, 1510
DNotZ 2000, 843
DStR 2000, 1099
JZ 2001, 353
JuS 2000, 1022
MDR 2000, 1424
NJW 2000, 2101
WM 2000, 1859
ZEV 2000, 319
ZIP 2000, 1059
ZNotP 2000, 277
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Haftung des Schenkers für anfängliches Unvermögen

BGH, Urteil vom 23.03.2000 - Aktenzeichen X ZR 177/97

DRsp Nr. 2000/4779

Haftung des Schenkers für anfängliches Unvermögen

»a) Die Einstandspflicht des Schenkers für sein anfängliches Unvermögen setzt grundsätzlich ein Verschulden nicht voraus. b) Die Auslegung des Schenkungsvertrags kann jedoch im Einzelfall ergeben, daß eine Garantiehaftung des Schenkers für sein anfängliches Unvermögen dem Parteiwillen nicht entspricht.«

Normenkette:

BGB § 276, § 516 ;

Tatbestand:

Die Beklagte schloß 1994 mit dem Kläger, ihrem Großneffen, und dessen Bruder einen notariell beurkundeten Grundstücksübergabevertrag über einen vermeintlichen Miteigentumsanteil zu 1/4 der Beklagten an einem bebauten Grundstück in F.. Die Übergabe sollte danach im Wege vorweggenommener Erbfolge unter Vorbehalt eines lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauchs erfolgen, der Kläger und sein Bruder sollten je einen Miteigentumsanteil zu erwerben. Tatsächlich war und ist die Beklagte nicht Miteigentümerin zu 1/4; das Grundstück steht im Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft, an der die Beklagte beteiligt ist. Zu einem Vollzug des Vertrags kam es daher nicht. Der Kläger bemühte sich in der Folge vergeblich um den Abschluß eines neuen Vertrags über die Übertragung des Gesamthandsanteils der Beklagten.