OLG München - Endurteil vom 13.03.2019
20 U 1345/18
Normen:
BGB § 276; BGB § 286; BGB § 288; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 2219; BGB § 2217; BGB § 2050; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1; ZPO § 531 Abs. 2; ZPO § 543 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2019, 681
ZEV 2019, 579
ZEV 2019, 738
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 05.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 72 O 2545/17

Haftung des Testamentsvollstrecker wegen Nichtberücksichtigung von Vorempfängen bei der Erbauseinandersetzung

OLG München, Endurteil vom 13.03.2019 - Aktenzeichen 20 U 1345/18

DRsp Nr. 2019/5970

Haftung des Testamentsvollstrecker wegen Nichtberücksichtigung von Vorempfängen bei der Erbauseinandersetzung

1. Der Testamentsvollstrecker handelt pflichtwidrig, wenn er bei der Auszahlung des nach der Veräußerung des Grundvermögens des Erblassers verbliebenen Bargeldguthabens an die Erben Vorempfänge nicht berücksichtigt. 2. Dabei ist rechtlich ohne Bedeutung, dass die betroffenen Miterben Überzahlungen einräumen der Testamentsvollstrecker deren Herauszahlung bereit ist. 3. die betroffenen Miterben sind berechtigt, denn insoweit entstandenen Schadensersatzanspruch im eigenen Namen geltend zu machen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 5. März 2018, Az. 72 O 2545/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zahlungsverpflichtung in Ziffer 1. des vorgenannten Urteils nur Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs der Klägerin gegen die Erbengemeinschaft nach Margarete R., geb. ... verstorben am 23.05.2016, auf Zahlung von € 23.713,00 zu erfüllen ist.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.