OLG Hamm - Urteil vom 24.07.2012
I-10 U 85/09
Normen:
BGB § 2219; BGB § 2216;
Fundstellen:
ZEV 2013, 140
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 78/06

Haftung des Testamentsvollstreckers wegen Einkommensteuerpflicht der Erben aus der Vereinnahmung von Erlösen aus der Liquidation eines im Nachlass befindlichen Unternehmens

OLG Hamm, Urteil vom 24.07.2012 - Aktenzeichen I-10 U 85/09

DRsp Nr. 2012/20436

Haftung des Testamentsvollstreckers wegen Einkommensteuerpflicht der Erben aus der Vereinnahmung von Erlösen aus der Liquidation eines im Nachlass befindlichen Unternehmens

Zur Haftung des Testamentsvollstreckers und Schadensersatzansprüchen der Erben im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Nachlasses und von Steuererklärungen, die auch ausländisches Vermögen betreffen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 04.06.2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Versäumnisurteil vom 21.11.2006 hinsichtlich der Widerklage wie folgt aufrecht erhalten bleibt:

Es wird festgestellt, dass den Klägern kein über ihre Klageforderung im vorliegenden Rechtsstreit hinausgehender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten als Erben des Testamentsvollstreckers M wegen der Einkommenssteuerbelastung/Säumniszinsen im Veranlagungsjahr 1997 infolge der am 15.01.1997 beschlossenen Dividendenausschüttung der J AG/A an die Erben nach dem am 19.04.1995 verstorbenen Erblasser H zusteht.

Ausgenommen von der Feststellung bleiben entsprechend dem Versäumnisurteil vom 21.11.2006 die Ansprüche, die hilfsweise aus der angeblich falschen Erbschaftssteuererklärung hergeleitet werden und die Gegenstand des Verfahrens 10 O 63/05 - Landgericht Dortmund - sind.