FG Münster - Urteil vom 14.06.2000
3 K 4243/97
Normen:
AO 1977 § 34 Abs. 1 ; AO 1977 § 69 ; AO 1977 § 191 ; BGB § 1911 ; BGB § 1911 Abs. 2 ; ErbStG § 20 Abs. 6 ; ErbStG § 20 Abs. 6 S 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 1217

Haftung eines Abwesenheitspflegers für vom Pflegling nicht entrichtete Erbschaftsteuer

FG Münster, Urteil vom 14.06.2000 - Aktenzeichen 3 K 4243/97

DRsp Nr. 2001/2256

Haftung eines Abwesenheitspflegers für vom Pflegling nicht entrichtete Erbschaftsteuer

Ein Abwesenheitspfleger haftet als gesetzlicher Vertreter des Pfleglings nur im Rahmen des durch die Anordnung des Amtsgerichts bestimmten Aufgabenkreises. Es haftet nur derjenige nach § 20 Abs. 6 S 2 ErbStG, der Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt des Todes im Ge-wahrsam hat. Der Erlös aus der Veräußerung eines Erbteiles wird ebenfalls nicht von § 20 Abs. 6 S 2 ErbStG umfaßt.

Normenkette:

AO 1977 § 34 Abs. 1 ; AO 1977 § 69 ; AO 1977 § 191 ; BGB § 1911 ; BGB § 1911 Abs. 2 ; ErbStG § 20 Abs. 6 ; ErbStG § 20 Abs. 6 S 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) als Pfleger im Erbscheinsverfahren für ausländische Erben für nicht entrichtete Erbschaftsteuer (ErbSt) haftet.

Die im Januar 1992 verstorbene Erblasserin hatte durch mehrere Testamente Vermächtnisse ausgesetzt, aber keinen Erben benannt. Im Rahmen der Ermittlung der gesetzlichen Erben wurde festgestellt, daß vier in Polen lebende Abkömmlinge der Großeltern der Erblasserin als Erben in Betracht kamen. Dabei handelte es sich um:

1. A

2. S

3. K

4. E.

Das Amtsgericht bestellte durch Bestallungsurkunde vom 26. August 1992 den Kl. als Pfleger für die in Polen lebenden Erben. Die Bestallungsurkunde hatte auszugsweise folgenden Wortlaut: