BayObLG - Beschluß vom 07.10.1999
2Z BR 73/99
Normen:
BGB § 1967, § 1978, § 1990, § 1991 ; WEG § 16 Abs. 2, § 28 ; ZPO § 780 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1999 Nr. 68
BayObLGZ 1999, 323
NJW-RR 2000, 306
NZM 2000, 41
Rpfleger 2000, 216
Rpfleger 2000, 67
ZEV 2000, 151
ZfIR 2000, 381
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 11207/98
AG Nürnberg UR II 289/98 ,

Haftungsbeschränkung bei Erbschaft einer Eigentumswohnung

BayObLG, Beschluß vom 07.10.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 73/99

DRsp Nr. 2000/306

Haftungsbeschränkung bei Erbschaft einer Eigentumswohnung

»1. Erhebt der Erbe eines Wohnungseigentümers die begründete Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses, sind auch die Wohngeldschulden, die aus Eigentümerbeschlüssen nach dem Erbfall herrühren, Nachlaßverbindlichkeiten, für die der Erbe nur beschränkt haftet.2. Für die Haftungsbeschränkung kommt es nicht entscheidend darauf an, wieviel Zeit seit dem Erbfall verflossen ist, ob sich der Erbe inzwischen als Eigentümer in das Grundbuch eintragen ließ und ob er die Wohnung behalten will.«

Normenkette:

BGB § 1967, § 1978, § 1990, § 1991 ; WEG § 16 Abs. 2, § 28 ; ZPO § 780 ;

Gründe: