BGH - Urteil vom 28.01.2014
1 StR 494/13
Normen:
BtMG § 13 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2014, 1680
NJW 2014, 8
NStZ 2014, 6
NStZ 2018, 640
NStZ-RR 2014, 147
NZS 2014, 5
StV 2014, 603
wistra 2014, 4
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 22.03.2013

Handlungsherrschaft eines Arztes bei missbräuchlicher Verwendung eines verschriebenen Substitutionsmedikaments durch den Patienten

BGH, Urteil vom 28.01.2014 - Aktenzeichen 1 StR 494/13

DRsp Nr. 2014/3656

Handlungsherrschaft eines Arztes bei missbräuchlicher Verwendung eines verschriebenen Substitutionsmedikaments durch den Patienten

1. Zur "begründeten Anwendung" im Sinne von § 13 Abs. 1 BtMG bei der ärztlichen Verschreibung von Betäubungsmitteln im Rahmen der Substitutionstherapie opiatabhängiger Patienten.2. Die Stellung als behandelnder Substitutionsarzt eines opiatabhängigen Patienten als solche begründet keine Handlungsherrschaft des Arztes bei missbräuchlicher Verwendung des verschriebenen Substitutionsmedikaments durch den Patienten. Ein Arzt kann in solchen Konstellationen lediglich als Täter eines Körperverletzungsoder Tötungsdelikts strafbar sein, wenn die selbstschädigende oder selbstgefährdende Handlung des Patienten nicht eigenverantwortlich erfolgte.

Tenor

1.

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 22. März 2013 werden verworfen.

2.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

BtMG § 13 Abs. 1;

Gründe