OLG Zweibrücken - Urteil vom 24.03.2009
8 U 29/08
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 2329 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZEV 2010, 44
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 08.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 133/07

Hemmung der Verjährung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten durch Erhebung einer Klage auf Zahlung des Pflichtteils

OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.03.2009 - Aktenzeichen 8 U 29/08

DRsp Nr. 2009/23666

Hemmung der Verjährung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten durch Erhebung einer Klage auf Zahlung des Pflichtteils

Die klageweise Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegen den vermeintlichen Erben hemmt nicht die Verjährung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Kläger selbst Erbe ist und nunmehr gegen den Beschenkten vorgeht. Das gilt auch dann, wenn Beschenkter und der von dem früheren Verfahren als vermeintlicher Erbe Beklagte personenidentisch sind.

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 8. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30 604,07 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 2329 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.