Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 5. Zivilkammer - vom 7. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§ 84 FamFG).
Beschwerdewert: 6.555 €
I.
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