VGH Bayern - Beschluss vom 12.07.2018
4 C 18.1134
Normen:
KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); BGB § 426 Abs. 1; BGB § 1922; BGB § 1967; BGB § 1990; BGB § 2032; AO § 44;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RO 11 K 17.876

Heranziehung eines Mitglieds einer Erbengemeinschaft zur Zahlung von Abfallgebühren i.R.e. gesamtschuldnerischen Haftung

VGH Bayern, Beschluss vom 12.07.2018 - Aktenzeichen 4 C 18.1134

DRsp Nr. 2018/12358

Heranziehung eines Mitglieds einer Erbengemeinschaft zur Zahlung von Abfallgebühren i.R.e. gesamtschuldnerischen Haftung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); BGB § 426 Abs. 1; BGB § 1922; BGB § 1967; BGB § 1990; BGB § 2032; AO § 44;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Mitglied einer Erbengemeinschaft gegen die Heranziehung zur Zahlung von Abfallgebühren und verfolgt ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren weiter.

Die Klägerin ist Mitglied der Erbengemeinschaft in Nachfolge ihres am 31. Juli 2015 gestorbenen Ehemanns, die infolge des Erbfalls in dessen Erbbauberechtigung an dem Geschäftsgrundstück FlNr. 1989/2 in R. eintrat. Mit Schreiben vom 2. November 2015 teilte das Amtsgericht Regensburg, Abteilung für Nachlasssachen, der Beklagten den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge mit.