OLG Hamm - Urteil vom 27.04.1999
29 U 177/98
Normen:
BGB § 259 § 260 § 1698 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 974
OLGReport-Hamm 1999, 292
ZEV 2000, 242
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 02.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 84/98

Herausgabe des Kindesvermögens - Rechenschaftspflicht der Eltern - Ausnahmen

OLG Hamm, Urteil vom 27.04.1999 - Aktenzeichen 29 U 177/98

DRsp Nr. 2001/3586

Herausgabe des Kindesvermögens - Rechenschaftspflicht der Eltern - Ausnahmen

1. Nach § 1698 Abs. 1 BGB kann ein (hier 14-jähriges) Kind nach Beendigung der elterlichen Sorge oder jedenfalls der Vermögenssorge von dem nicht mehr sorgeberechtigten Elternteil die Herausgabe seines Vermögens und Rechenschaft über seine Verwaltung verlangen. 2. Auch der den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere den Vorschriften der §§ 1641 BGB, Schenkungsverbot, 1642 BGB, Anlage nach wirtschaftlichen Grundsätzen, und 1649 BGB, Verwendung der Einkünfte, widersprechende Umgang mit Kindesvermögen ist Verwaltung im Sinne des § 1698 BGB. Es liegt auf der Hand, dass Eltern sich der Verpflichtung, Rechenschaft zu legen, nicht dadurch entziehen können, dass sie die ihnen mit der Vermögenssorge übertragenen Befugnisse missbrauchen. 3. Die Verpflichtung zur Rechenschaftslegung entfällt nur ausnahmsweise, wenn der Berechtigte sich selbst unschwer hinreichende Informationen verschaffen kann (hier Wegfall der Pflicht, Rechenschaft zu legen, verneint in einem Fall, in dem es um den Verbleib von Sicherheiten geht, die zu Händen des beklagten Elternteils freigegeben worden sind, und um den Verbleib von Geldbeträgen, die der Elternteil sich hat auszahlen oder auf eigene Konten hat überweisen lassen).

Normenkette:

BGB § 259 § 260 § 1698 ;

Tatbestand: