OLG Koblenz - Beschluss vom 14.08.2020
12 W 173/20
Normen:
BGB § 2313 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 24.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 184/19

Höhe des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei Geltendmachung einer bestrittenen Forderung gegenüber dem Nachlass

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.08.2020 - Aktenzeichen 12 W 173/20

DRsp Nr. 2021/14573

Höhe des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei Geltendmachung einer bestrittenen Forderung gegenüber dem Nachlass

1. Kann der Erbe den - dem Grunde nach anerkannten - Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Berechtigten der Höhe nach noch nicht abschließend beziffern, weil gegen den Nachlass eine - vom Erben bestrittene - Forderung eines Dritten geltend gemacht wird, muss er trotzdem zunächst den unter Außerachtlassung der ungewissen Verbindlichkeit berechneten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch an den Berechtigten ausgleichen. 2. Das Risiko, dass sich ein späterer Rückforderungsanspruch in Höhe eines überzahlten Betrages gegen den Pflichtteilsberechtigten nicht mehr realisieren lässt, trägt der Erbe.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Mainz vom 24.03.2020 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2313 Abs. 2 S. 1;

Gründe