BFH - Urteil vom 11.01.2006
II R 76/04
Normen:
BewG § 11 Abs. 2 S. 2 ; ErbStR (1995) R 103 Abs. 1; VStR (1995) Abschn. 11 Abs. 1, 2, 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1257
GmbHR 2006, 723
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2422/02

Holdinggesellschaft - Stuttgarter Verfahren

BFH, Urteil vom 11.01.2006 - Aktenzeichen II R 76/04

DRsp Nr. 2006/16191

Holdinggesellschaft - Stuttgarter Verfahren

1. Der gemeine Wert von Anteilen an KapG ist grundsätzlich nach dem sog. Stuttgarter Verfahren zu ermitteln. Davon ist nur abzuweichen, wenn es in Ausnahmefällen aus besonderen Gründen des Einzelfalls zu nicht tragbaren, d. h. offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt.2. Eine Gesellschaft, die sich nicht nur mit der Verwaltung, sondern im erheblichen Umfang auch mit der Fremdfinanzierung ihrer Tochtergesellschaften befasst, ist keine reine Verwaltungs-Holdinggesellschaft.3. Abschnitt 11 Abs. 1 VStR 1995 dient der Vermeidung des sog. Kaskadeneffekts und bewirkt, dass die Ertragsaussichten der Untergesellschaft bei der Schätzung des gemeinen Werts der Holdinggesellschaft genau einmal berücksichtigt werden. Bei Darlehensforderungen kann ein derartiger Kaskadeneffekt nicht eintreten.4. Bei Holdinggesellschaften ist der Kaskadeneffekt grds. nicht hinzunehmen, es sei denn, die Gesellschaft hat neben ihren Beteiligungen in erheblichem Umfang auch Darlehensforderungen inne.

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 2 S. 2 ; ErbStR (1995) R 103 Abs. 1; VStR (1995) Abschn. 11 Abs. 1, 2, 4;

Gründe: