OVG Thüringen - Beschluss vom 29.08.2018
4 EO 379/18
Normen:
AO § 45 Abs. 1; BGB § 1922; ThürKAG § 15 Abs. 1 Nr. 2b;
Vorinstanzen:
VG Weimar, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 E 1223/17

Inanspruchnahme als Erbe des zwischenzeitlich verstorbenen Ehepartners für einen Anschlussbeitrag; Fälligkeit einer auf die Erbengemeinschaft übergegangenen Beitragsfestsetzung

OVG Thüringen, Beschluss vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 4 EO 379/18

DRsp Nr. 2019/9591

Inanspruchnahme als Erbe des zwischenzeitlich verstorbenen Ehepartners für einen Anschlussbeitrag; Fälligkeit einer auf die Erbengemeinschaft übergegangenen Beitragsfestsetzung

Tenor

Soweit der Antrag abgelehnt wurde, wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 19. April 2018 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin gegen den Haftungsbescheid des Antragsgegners vom 15. November 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. März 2018 wird insoweit hergestellt, als die Antragstellerin zur Zahlung von 370,49 € (= 364,49 € + 6,00 €) aufgefordert wird.

Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen.

Für das Beschwerdeverfahren wird der Streitwert auf 92,62 € festgesetzt.

Normenkette:

AO § 45 Abs. 1; BGB § 1922; ThürKAG § 15 Abs. 1 Nr. 2b;

Gründe

Die Antragstellerin begehrt die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Haftungsbescheid des Antragsgegners, mit dem sie als Erbin ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemannes für einen Anschlussbeitrag in Anspruch genommen wird.