KG - Beschluss vom 25.04.2017
6 W 61/16
Normen:
BGB § 2247; EGBGB Art. 25 Abs. 1 a.F.; IPRG Art. 46 Abs. 1; FamFG § 105; FamFG § 343 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 14.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 69 VI 548/14

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in NachlassverfahrenAuslegung einer unter irrtümlicher Zugrundelegung italienischen Nachlassrechts abgefassten letztwilligen Verfügung

KG, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 6 W 61/16

DRsp Nr. 2017/6792

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Nachlassverfahren Auslegung einer unter irrtümlicher Zugrundelegung italienischen Nachlassrechts abgefassten letztwilligen Verfügung

1. Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte betreffend einen deutschen Staatsangehörigen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland ergibt sich aus §§ 105, 343 Abs. 2 S. 1 FamFG. Danach sind im Nachlassverfahren die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist. Insoweit ist das Amtsgericht Schöneberg örtlich zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist und er zur Zeit des Erbfalls weder Wohnsitz noch Aufenthalt im Inland hatte. Das gilt auch dann, wenn sich in Deutschland kein Nachlassvermögen befindet. 2. Ist der Erblasser vor dem 17.08.2015 verstorben, so unterliegt die Rechtsnachfolge gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 17.08.2015 gültigen Fassung dem deutschen Recht, wenn der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit hatte. 3. Die Unterlassung der Rechtsnachfolge unter das Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, setzt eine ausdrückliche Erklärung in Testamentsform voraus.