BGH - Beschluss vom 22.03.2023
IV ZB 12/22
Normen:
BGB § 119 Abs. 1 Alt. 1; BGB § 1953;
Fundstellen:
BGHZ 236, 358
FGPrax 2023, 119
FamRB 2023, 250
FamRZ 2023, 898
FuR 2023, 399
JZ 2023, 311
JZ 2023, 877
MDR 2023, 116
MDR 2023, 709
NJW 2023, 1725
NJW 2023, 8
ZEV 2023, 372
ZEV 2023, 6
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 158 VI 2148/18
OLG Hamm, vom 21.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen I-15 W 51/19

Irrtum des eine Erbschaft Ausschlagenden bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person; Motivirrtum über eine mittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften

BGH, Beschluss vom 22.03.2023 - Aktenzeichen IV ZB 12/22

DRsp Nr. 2023/5228

Irrtum des eine Erbschaft Ausschlagenden bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person; Motivirrtum über eine mittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften

Irrt sich der eine Erbschaft Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person, ist dies nur ein Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften. Ein solcher Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. April 2022 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 1 Alt. 1; BGB § 1953;

Gründe

I. Die Beteiligten erstreben eine Klärung der Erbfolge im Erbscheinsverfahren.