EuGH - Urteil vom 12.02.2009
Rs. C-67/08
Normen:
BewG § 121; EG Art. 56; EG Art. 58; ErbStG (1999) § 1 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG (1999) § 2 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG (1999) § 21 Abs. 1; ErbStG (1999) § 21 Abs. 2; Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Art. 67 des Vertrags [aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam] (ABl. L 178, S. 5) Art. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 677
EWS 2009, 430
FamRZ 2009, 673
NJW 2009, 977
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZEV 2009, 203
Vorinstanzen:
BFH - (Vorlage-) Beschluss vom 16.01.2008 - II R 45/05,

Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer - Nationale Regelung, nach der die vom Erben in einem anderen Mitgliedstaat entrichtete Erbschaftsteuer, wenn es sich bei den Nachlassgütern um Kapitalforderungen handelt, nicht auf die Erbschaftsteuer angerechnet werden kann, die in dem Mitgliedstaat geschuldet wird, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte - Doppelbesteuerung - Keine Beschränkung

EuGH, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen Rs. C-67/08

DRsp Nr. 2009/3711

Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer - Nationale Regelung, nach der die vom Erben in einem anderen Mitgliedstaat entrichtete Erbschaftsteuer, wenn es sich bei den Nachlassgütern um Kapitalforderungen handelt, nicht auf die Erbschaftsteuer angerechnet werden kann, die in dem Mitgliedstaat geschuldet wird, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte - Doppelbesteuerung - Keine Beschränkung

Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtanrechnung von in einem anderen Mitgliedstaat [Spanien] entrichteter Erbschaftsteuer bei Wohnsitz des Erblassers in Deutschland - [Margarete Block gegen Finanzamt Kaufbeuren]) »Die Art. 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, nach der bei der Berechnung der Erbschaftsteuer, die von einem Erben mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat auf Kapitalforderungen gegen ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Finanzinstitut geschuldet wird, die in dem anderen Mitgliedstaat entrichtete Erbschaftsteuer auf die im erstgenannten Mitgliedstaat geschuldete Erbschaftsteuer nicht angerechnet wird, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat hatte.«

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

12. Februar 2009