FG München - Beschluss vom 02.04.2009
10 V 234/09
Normen:
EigZulG § 1; EigZulG § 2 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1;

Kein Anspruch auf Eigenheimzulage bei verschleierter Schenkung

FG München, Beschluss vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 10 V 234/09

DRsp Nr. 2009/17557

Kein Anspruch auf Eigenheimzulage bei verschleierter Schenkung

Vereinbaren nahe Angehörige im Rahmen des Vertrags über den Erwerb eines Grundstücks, dass der Kaufpreis nur auf Anforderung fällig wird, führen sie eine vereinbarte Verzinsung des ausstehenden Kaufpreises tatsächlich nicht durch und wird auch die Durchführung der behaupteten nachträglichen Änderung der Zins- und Tilgungsbestimmungen nicht nachgewiesen, ist ein den Anspruch auf Eigenheimzulage begründender Anschaffungsvorgang nicht als erwiesen zu erachten.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EigZulG § 1; EigZulG § 2 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller (ASt) erwarb mit notariellem Vertrag vom 23.12.2005 von seinen Eltern das Anwesen P-Str. 1, in A. Der auf 125.000 EUR vereinbarte Kaufpreis war nach den Vertragsbestimmungen innerhalb von 6 Monaten nach Anforderung durch die Verkäufer fällig. Ferner sollten offene Kaufpreisbeträge ab Vertragschluss mit 4 % p.a. verzinst werden und die Zinsen jeweils zum 31.12. nachschüssig entrichtet werden.

Auf Antrag des ASt setzte der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) mit Bescheid vom 24.04.2006 Eigenheimzulage für die Jahre 2005 - 2012 in Höhe von 3.650 EUR p.a. fest. Mit Änderungsbescheid vom 3.11.2006 hob es den Vorbehalt der Nachprüfung auf.