BSG - Urteil vom 08.03.2016
B 1 KR 19/15 R
Normen:
SGB IX § 9 Abs. 1; SGB IX § 9 Abs. 3; SGB IX § 17 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGG § 54 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 580
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 17.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 297/13
SG Speyer, vom 10.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 472/13

Kein Anspruch auf Gewährung eines Persönlichen Budgets für eine ambulante medizinische Rehabilitation für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum; Keine Klagebefugnis von Erben im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 08.03.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 19/15 R

DRsp Nr. 2016/8991

Kein Anspruch auf Gewährung eines Persönlichen Budgets für eine ambulante medizinische Rehabilitation für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum; Keine Klagebefugnis von Erben im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Berechtigte können für selbst beschaffte Bedarfsdeckung in einem vollständig vor Bewilligung eines persönlichen Budgets in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nur Kostenfreistellung und Kostenerstattung, nicht aber rückwirkende Bewilligung eines persönlichen Budgets beanspruchen. 2. Eine Rechtsnachfolge in den Anspruch des Berechtigten auf Bewilligung des persönlichen Budgets ist ausgeschlossen.

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. April 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 9 Abs. 1; SGB IX § 9 Abs. 3; SGB IX § 17 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGG § 54 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Persönlichen Budgets (PB).