KG - Urteil vom 11.03.2004
12 U 209/02
Normen:
ZPO § 513 Abs. 1 ; ZPO § 529 ; BGB § 242 ; BGB § 748 ; BGB § 2032 Abs. 1 ; BGB § 2038 ; BGB § 2038 Abs. 1, 2 S. 1 ; BGB § 2221 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 25/02

Kein Anspruch eines Miterben auf Erstattung der für Erbengemeinschaft geleistete Tätigkeiten

KG, Urteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen 12 U 209/02

DRsp Nr. 2004/17114

Kein Anspruch eines Miterben auf Erstattung der für Erbengemeinschaft geleistete Tätigkeiten

1. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch nach §§ 2038, 748 BGB auf Vergütung eigener Verwaltungstätigkeit eines Miterben. Dies gilt auch für Tätigkeiten, die üblicherweise entgeltlich vorgenommen werden. 2. Auch dem Ehegatten des Miterben steht kein Vergütungsanspruch zu, sofern er nicht von der Erbengemeinschaft mit der entgeltlichen Verwaltung des Nachlasses beauftragt war.

Normenkette:

ZPO § 513 Abs. 1 ; ZPO § 529 ; BGB § 242 ; BGB § 748 ; BGB § 2032 Abs. 1 ; BGB § 2038 ; BGB § 2038 Abs. 1, 2 S. 1 ; BGB § 2221 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten zu 1.) ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Beklagte zu 1.) ist durch das Urteil des Landgerichts Berlin auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 2.) beschwert. Denn das Landgericht hat der Beklagten zu 1.) den gegenüber der Beklagten zu 2.) geforderten Anteil am streitgegenständlichen Konto lediglich aus dem Hilfsantrag zugesprochen.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat folgt den im wesentlichen zutreffenden Erwägungen des Landgerichts. Ergänzend ist zu bemerken: