I.
Die Klägerin, eine natürliche Person, wurde von ihrem am 29. September 1961 verstorbenen Adoptivvater (dem Erblasser) mit Testament vom 29. Januar 1959 als Erbin eingesetzt. Weitere Erben zu gleichen Teilen waren die ebenfalls adoptierte Schwester der Klägerin und der Neffe des Erblassers. Der Klägerin flossen ausweislich einer Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 18. November 1993 im Streitjahr (1992) Einkünfte aus dem Nachlass in Höhe von 87.582 DM zu (Einkünfte aus Kapitalvermögen).
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