FG München vom 13.04.2000
15 K 3507/94
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 12 Nr. 2 ; EStG § 20 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 855

Kein Sonderausgabenabzug der aufgrund eines Vermächtnisses an einen nicht Erbberechtigten gezahlten wiederkehrenden Leistungen

FG München, vom 13.04.2000 - Aktenzeichen 15 K 3507/94

DRsp Nr. 2001/2951

Kein Sonderausgabenabzug der aufgrund eines Vermächtnisses an einen nicht Erbberechtigten gezahlten wiederkehrenden Leistungen

1. Wiederkehrende Leistungen, die ein mit einem Vermächtnis belasteter Erbe an die nicht erbberechtigte langjährige Lebensgefährtin des Erblassers entrichtet, sind nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als Sonderausgaben abzugsfähig (Ausführungen zum sog. Generationennachfolge-Verbund, Abgrenzung zur Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen).2. Die Vermächtnisleistungen sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 12 Nr. 2 ; EStG § 20 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, eine natürliche Person, wurde von ihrem am 29. September 1961 verstorbenen Adoptivvater (dem Erblasser) mit Testament vom 29. Januar 1959 als Erbin eingesetzt. Weitere Erben zu gleichen Teilen waren die ebenfalls adoptierte Schwester der Klägerin und der Neffe des Erblassers. Der Klägerin flossen ausweislich einer Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 18. November 1993 im Streitjahr (1992) Einkünfte aus dem Nachlass in Höhe von 87.582 DM zu (Einkünfte aus Kapitalvermögen).